Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 3 Z 14 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel
Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.Absatz eins, gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
Anmerkung
Mit BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002 wird festgestellt, dass die §§ 29 bis 36 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193210