Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 98,
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des
30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
Verbrennungskraftmaschinen
§ 39. (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein. Paragraph 39, (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.
(2)Absatz 2,Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst unmittelbar ins Freie führen.
(4)Absatz 4,Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von ortsfest aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.