Rechtstracker.at

§ 5 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198431.03.1993 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1993

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lage der Arbeitsräume

Paragraph 5, (1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, und wenn das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, hat die Behörde auf Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist, das Eindringen von Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert und eine dem Paragraph 13, entsprechende Lüftung vorhanden ist.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100200

alte Dokumentnummer

N6198313329H