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§ 50 AAV

Fassungen
16.12.1987 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5016.12.198731.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

16.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten an elektrischen Anlagen

Paragraph 50, (1) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.

  1. Absatz 2,Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Absatz eins, angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.
  2. Absatz 3,An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Absatz eins, angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100243

Alte Dokumentnummer

N6198313372H