Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,
Beachte
Abs. 1 und 3 gelten gem. § 114 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und Absatz eins und 3 gelten gem. Paragraph 114, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und
gem. § 101 Abs. 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.gem. Paragraph 101, Absatz 3, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Abs. 2 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 5 AschG und gem. § 101 Abs. 5 Z 4 Absatz 2, gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, AschG und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4,
B-BSG als BG.
Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft (vgl. § 17 Abs.2, BGBl. Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt
II Nr. 22/2006).römisch zwei Nr. 22 aus 2006,).
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Text
Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen
§ 51. (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werden. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden. Paragraph 51, (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werden. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2)Absatz 2,An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
(3)Absatz 3,Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.