Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/1999Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,
Beachte
Gilt gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Gilt gem. Paragraph 110, Absatz 8, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 99,
Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, mit Ablauf des
31. 10. 1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf 31. 10. 1998 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,, mit Ablauf
des 31. 12. 1999 außer Kraft.
Text
Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen
§ 53. (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt untersagt sein. Paragraph 53, (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt untersagt sein.
(2)Absatz 2,Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden Desinfektion oder Sterilisation unterzogen wurden, zur Vermeidung von Infektionen geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung der Arbeiten in geschlossenen Apparaten oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden, Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume, die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.
(4)Absatz 4,Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Absatz 2, zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.
(5)Absatz 5,Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen Behältern oder in dicht verpacktem Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls zu desinfizieren und zu reinigen.
(6)Absatz 6,Desinfektion und Sterilisation sind nach anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen durchzuführen.
(7)Absatz 7,Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie mit Krankheitserregern behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.
(8)Absatz 8,Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Abs. 7 erforderlich.Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Absatz 7, erforderlich.
(9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)