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§ 57 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten

Paragraph 57, (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens oder schweren Depressionszuständen, in einem Maße leiden, daß sie Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, nicht sicher durchführen können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Für Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung von solchen Gefahren in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, insbesondere wenn solche Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt werden und eine gegenseitige Verständigung erforderlich ist, muß eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung betraut sein; diese Person darf auch selbst Arbeiten ausführen, sofern dadurch eine der Art der Arbeit angemessene Aufsicht nicht verhindert wird.
  2. Absatz 3,Sofern Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden und für diesen mit einer besonderen Gefahr verbunden sind, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein. Die Überwachung kann durch Ausführen der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person, durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers durch Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-, Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder Alarmanlagen, erfolgen.

Schlagworte

Sehvermögen, Fernsehanlage, Gegensprechanlage, Funkanlage, Notrufanlage, Fernsprechanlage

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100250

alte Dokumentnummer

N6198313379H