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§ 71 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 09.05.2017 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.01.199509.05.2017 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2017
§ 7101.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2017

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Absatz eins, tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, mit Ablauf des 31.10.1998 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.

Tritt gemäß ASchG mit Ablauf des 30.4.2014 vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,) und gemäß B-BSG mit Ablauf des 9.5.2017 vergleiche Paragraph 2, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,) außer Kraft.

Text

Schutz des Körpers

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen, Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls mit Kopf- und Nackenschutz, oder antistatische Schutzkleidung; dies gilt auch für Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind, wie Spritzlackierarbeiten oder Arbeiten mit erheblicher Staubentwicklung, für Arbeiten in Naßbetrieben sowie für Arbeiten in Räumen, die aus betriebstechnischen Gründen nicht beheizt werden dürfen. Paragraph 70, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
  3. Absatz 3,Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
  4. Absatz 4,Für Arbeiten, die auch bei Regen während längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen werden können, wie Arbeiten zur Behebung von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten, ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem Betriebsgelände oder bei Signalgebung im Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen, sofern nicht bereits die Art der vorhandenen Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen Anforderungen genügt.
  6. Absatz 6,Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung nach den Absatz 4 und 5,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Flammeneinwirkung, Hitzeeinwirkung, Kopfschutz, Beladearbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108092

alte Dokumentnummer

N6199413931A