Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sanitätsräume
§ 82. (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; der Raum muß dementsprechend bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß des Betriebes liegen und möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden sein. Paragraph 82, (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; der Raum muß dementsprechend bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß des Betriebes liegen und möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden. Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen, müssen inner- und außerbetriebliche Stellen erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Dokumentnummer
NOR12108103
alte Dokumentnummer
N6199413942A