Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1983Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Plenar-, Ausschuß- oder Unterausschußsitzung Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von
im Falle des Beirates für Arbeitsmarktpolitik 250 S,
im Falle des Verwaltungsausschusses 200 S und
im Falle des Vermittlungsausschusses 100 S.
Schlagworte
Plenarsitzung, Ausschußsitzung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR12100468
Alte Dokumentnummer
N6198319830J