Kurztitel
AlVG-Auszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 60/1994Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1994,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste'' diesem Arbeitsamt. Paragraph 2, (1) Die Anweisung der im Paragraph eins, angeführten Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste'' diesem Arbeitsamt.
(2) Dem nach Abs. 1 zuständigen Arbeitsamt obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, für die Empfänger der im § 1 angeführten Leistungen. (2) Dem nach Absatz eins, zuständigen Arbeitsamt obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, für die Empfänger der im Paragraph eins, angeführten Leistungen.
(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen wird, sind darunter die im § 1 und im § 2 Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen. (3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen wird, sind darunter die im Paragraph eins und im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Leistungen zu verstehen.