Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
AlVG-Auszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 60/1994Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4. Die Auszahlung von Leistungen für Tage, die mehr als drei Monate vor dem Tag der Unterzeichnung des Zahlungsauftrages liegen, ist an die Zustimmung des Landesarbeitsamtes gebunden. Paragraph 4, Die Auszahlung von Leistungen für Tage, die mehr als drei Monate vor dem Tag der Unterzeichnung des Zahlungsauftrages liegen, ist an die Zustimmung des Landesarbeitsamtes gebunden.
Dokumentnummer
NOR12101112
Alte Dokumentnummer
N6198419208J