Rechtstracker.at

§ 23a LDG 1984

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. I Nr. 47/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23a heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 47/2001
§ 23a01.09.199631.08.2001 § → § BGBl. Nr. 329/1996
§ 23a01.11.199131.08.1996 BGBl. Nr. 688/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.
  2. Absatz 2,Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Eine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
    1. Ziffer eins
      im Ausland wohnen muß oder
    2. Ziffer 2
      an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.
  5. Absatz 5,Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018223