Rechtstracker.at

§ 26g LDG 1984

Fassungen
01.09.2026 bis 31.08.2027 — BGBl. I Nr. 22/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26g heute01.09.2026 BGBl. I Nr. 22/2026
§ 26g01.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 22/2026
§ 26g01.09.202631.08.2027 BGBl. I Nr. 22/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 g

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 22/2026

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Paragraph 26 g,

  1. Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

  4. Absatz 5,Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
  5. Absatz 6,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
  6. Absatz 7,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
  7. Absatz 8,Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, gemeldeten Klassen heranzuziehen.
  8. Absatz 9,Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Absatz eins bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß Paragraph 26 f, ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.
  9. Absatz 10,Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managements betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Verwaltungsaufgabe

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40277184