Rechtstracker.at

§ 60 LDG 1984

Fassungen
ab 30.12.2025 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute30.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 6001.07.199429.12.2025 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 6001.09.198430.06.1994 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

30.12.2025BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Ziffer 2
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
    Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  3. Absatz 3,Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel römisch vier Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.
  4. Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. I Z 18: Das Wort „Landesinvalidenamt“ konnte nicht durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).

Schlagworte

Krankeneinrichtung

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40274462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P60/NOR40274462