Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Inkrafttretensdatum
12.02.1993
Außerkrafttretensdatum
11.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 10a. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.Paragraph 10 a, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
die Ernennung gemäß § 240c BDG 1979 erfolgt,die Ernennung gemäß Paragraph 240 c, BDG 1979 erfolgt,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
Dokumentnummer
NOR12106986
Alte Dokumentnummer
N6199326284J