Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1993Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für Paragraph 13, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, als erteilt für
die Aufnahme
in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
in die Entlohnungsgruppen p 2 und p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,in die Entlohnungsgruppen p 2 und p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden ist,
in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, undin die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, anzuwenden ist, und
in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.die Überstellung in eine der in Ziffer eins, genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete (2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete
auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß. (3) Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.
Schlagworte
Höchstalter, Altersgrenze