Rechtstracker.at

§ 13 PSB-VO 1984

Fassungen
01.07.1993 bis 11.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.199311.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995
§ 1312.02.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 85/1993
§ 1331.03.198411.02.1993 BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

11.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995

Abkürzung

PSB-VO 1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 13, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, als erteilt für

  1. Ziffer eins
    die Aufnahme
    1. Litera a
      in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
    2. Litera b
      in die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden ist,
    3. Litera c
      in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, anzuwenden ist, und
    4. Litera d
      in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
  2. Ziffer 2
    die Überstellung in eine der in Ziffer eins, genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete

  1. Ziffer eins
    auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
  2. Ziffer 2
    das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
  3. Ziffer 3
    Beamter des Ruhestandes ist.

(3) Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Höchstalter, Altersgrenze

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12107347

Alte Dokumentnummer

N6199328602J