Personalmaßnahmen gemäß § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, C, H 1, H 2, K 1, K 2 oder K 3 betreffen, undPersonalmaßnahmen gemäß Paragraph eins,, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, C, H 1, H 2, K 1, K 2 oder K 3 betreffen, und