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§ 2 PSB-VO 1984

Fassungen
31.03.1984 bis 06.02.1992 — BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.02.199211.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995
§ 231.03.198406.02.1992 BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.03.1984BGBl. Nr. 138/1984

Außerkrafttretensdatum

06.02.1992

Abkürzung

PSB-VO 1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
    1. Ziffer eins
      Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
    2. Ziffer 2
      Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
    4. Ziffer 4
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
    5. Ziffer 5
      die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
  4. Absatz 4,Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Altersgrenze, Höchstalter, Beförderungstermin, Nachsicht, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100921

Alte Dokumentnummer

N61984118500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/138/P2/NOR12100921