Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eine Paragraph 6, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, S 2, L PA, L 1 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,
Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn (2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
Schlagworte
Leistungsfeststellung, Altersgrenze, Höchstalter
Dokumentnummer
NOR12100925
Alte Dokumentnummer
N61984118540