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§ 7 PSB-VO 1984

Fassungen
31.03.1984 bis 11.08.1995 — BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 731.03.198411.08.1995 BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.03.1984BGBl. Nr. 138/1984

Außerkrafttretensdatum

11.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995

Abkürzung

PSB-VO 1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 7, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist, für Wachebeamte als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1, die Grundstufe oder die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 sowie für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse römisch fünf in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten in der Dienstklasse römisch vier durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt wurde,
  3. Ziffer 3
    Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
  2. Ziffer 2
    dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
  3. Ziffer 3
    der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
  4. Ziffer 4
    die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Schlagworte

Beförderungstermin, Nachsicht, Leistungsfeststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100926

Alte Dokumentnummer

N61984118550