Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 100Artikel eins, Paragraph 100
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 100. (1) Die Ausnahmebestimmungen des § 95 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf werdende und stillende Mütter keine Anwendung.Paragraph 100, (1) Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 95, Absatz 2, über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf werdende und stillende Mütter keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (Paragraph 61,) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.
(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I) Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1957,, Artikel römisch eins,)
Dokumentnummer
NOR12100612
Alte Dokumentnummer
N6198410837Y