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Art. 1 § 105f LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105f16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 105f31.12.200415.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 105f23.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 105f08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105f08.07.200007.08.2001 BGBl. I Nr. 40/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 f

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 105 f, (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Die Paragraphen 26 i, Absatz 7 bis 9 und 11, 26 j und 26 k sind anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Absatz eins und 6 und des Paragraph 26 i, Absatz 7 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins, in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
  2. Absatz 3,Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 4,Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Absatz 3, vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 5,Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
    1. Ziffer eins
      im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins und 2 oder
    2. Ziffer 2
      einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluss an einen Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    4. Ziffer 4
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
  5. Absatz 6,Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 99, Absatz eins und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach Paragraph 99, Absatz eins, bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.
  6. Absatz 7,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 beginnt im Falle des Absatz 5, Ziffer 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
  7. Absatz 8,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Paragraph 26 i, Absatz 7,

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009367