Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 105oArtikel eins, Paragraph 105 o
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 105o.Paragraph 105 o,
Die Dienstnehmerin kann
nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von drei Monaten,
bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenzbei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 105, 105 a, 105 c, 105 d, oder Paragraphen 105 h, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 26 s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR40052635