Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 106Artikel eins, Paragraph 106
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 106. Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 102, 103 und 105 Abs. 4 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden. Paragraph 106, Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den Paragraphen 102, 103 und 105 Absatz 4, nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.
Schlagworte
Dienstwohnung, Kündigungsschutz
Dokumentnummer
NOR12100619
Alte Dokumentnummer
N6198410844Y