Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 109bArtikel eins, Paragraph 109 b
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 109b. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.Paragraph 109 b, (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
(2)Absatz 2,Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3)Absatz 3,Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Dokumentnummer
NOR12100897
Alte Dokumentnummer
N6198411683Y