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Art. 1 § 10a LAG

Fassungen
30.07.1993 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 500/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10a16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 10a01.08.200715.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 10a23.06.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 10a08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 10a08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 10a30.07.199307.07.2000 BGBl. Nr. 500/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

30.07.1993BGBl. Nr. 500/1993

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilzeitarbeit

Paragraph 10 a, (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

  1. Ziffer eins
    die gesetzliche regelmäßige Wochenarbeitszeit (Paragraph 56,) oder
  2. Ziffer 2
    eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit oder
  3. Ziffer 3
    eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
unterschreitet.
  1. Absatz 2,Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 4,Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,
    2. Ziffer 2
      ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 5, keine Anwendung.
  5. Absatz 6,Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  6. Absatz 7,Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
  7. Absatz 8,Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden.
  8. Absatz 9,Die Absatz 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 26 g und 105 a,

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12107379

Alte Dokumentnummer

N6199329246J