Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 287/1984
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 111Artikel eins, Paragraph 111
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
5. Arbeitsaufsicht
Allgemeines
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2)Absatz 2,Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010
Dokumentnummer
NOR12100624
Alte Dokumentnummer
N6198410849Y