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Art. 1 § 112 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 30.12.2004 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11231.12.200431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 160/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 11219.07.198430.12.2004 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 160/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Paragraph 112, (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhaltung der zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, Betriebsvereinbarung, Lohnzahlung, Beschäftigung der Jugendlichen, Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen beziehungsweise auf den baulichen Zustand hin zu überprüfen. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

  1. Absatz 2,In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge und der Unfallverhütung ist das Einvernehmen mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern herzustellen.
  2. Absatz 3,Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestellt sind, ist den Dienstnehmern von der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Kenntnis zu geben. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,; Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion, Wohlfahrtsanlage

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100625

Alte Dokumentnummer

N6198410850Y