Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 125Artikel eins, Paragraph 125
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
6. Lehrlingswesen
Lehrverhältnis
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2)Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben.
(4)Absatz 4,Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).
(5)Absatz 5,Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(6)Absatz 6,Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(7)Absatz 7,Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 10 LFBAG).Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß Paragraph 10, LFBAG).
(8)Absatz 8,Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 LFBAG) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, LFBAG) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Absatz 7, festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Absatz 7, genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
Schlagworte
Hausgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12100638
Alte Dokumentnummer
N6198410863Y