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Art. 1 § 125 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.08.1992 bis 09.06.2005 — BGBl. Nr. 472/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 12510.06.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 12505.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

05.08.1992BGBl. Nr. 472/1992

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 36/2005

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

6. Lehrlingswesen

Lehrverhältnis

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
  2. Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben.
  4. Absatz 4,Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).
  5. Absatz 5,Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
  6. Absatz 6,Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
  7. Absatz 7,Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß Paragraph 10, LFBAG).
  8. Absatz 8,Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, LFBAG) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Absatz 7, festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Absatz 7, genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

Schlagworte

Hausgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100638

Alte Dokumentnummer

N6198410863Y