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Art. 1 § 125 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
10.06.2005 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 36/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 12510.06.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 36/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 12505.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 36/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

6. Lehrlingswesen

Lehrverhältnis

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
  2. Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (Paragraph 15, LFBAG) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 15 a, LFBAG).
  4. Absatz 4,Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).
  5. Absatz 5,Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
  6. Absatz 6,Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
  7. Absatz 7,Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß Paragraph 10, LFBAG).
  8. Absatz 8,Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, LFBAG) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Absatz 7, festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Absatz 7, genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005

Schlagworte

Hausgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40064817