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Art. 1 § 126 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.06.1990 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 298/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 12601.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 12608.07.200031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 12613.06.199007.07.2000 BGBl. Nr. 298/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

13.06.1990BGBl. Nr. 298/1990

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 40/2000

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Lehrzeit

Paragraph 126, (1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, zweiter Satz des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes um höchstens acht Wochen verkürzt werden.

  1. Absatz 2,Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
  2. Absatz 3,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100639

Alte Dokumentnummer

N6198410864Y