Rechtstracker.at

Art. 1 § 126 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.07.2000 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 12601.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 12608.07.200031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 12613.06.199007.07.2000 BGBl. Nr. 298/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 157/2013

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Lehrzeit

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
  3. Absatz 3,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009371