Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 127Artikel eins, Paragraph 127
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Lehrvertrag
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages ist durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.
(2)Absatz 2,Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter (Vormund) andererseits abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter (Vormund) andererseits abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).
(3)Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 132,).
(5)Absatz 5,Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.Im Falle der Heimlehre (Paragraph 125, Absatz 4,) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
NOR12100640
Alte Dokumentnummer
N6198410865Y