Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Engelt (Anm.: richtig: Entgelt)Engelt Anmerkung, richtig: Entgelt)
Allgemeine Vorschriften
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2)Absatz 2,Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des Paragraph 293, Absatz 3, der Exekutionsordnung erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(4)Absatz 4,Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 8)Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) (5)Absatz 5,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4 abweichende Regelung getroffen werden kann. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 8)Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Absatz 4, abweichende Regelung getroffen werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
NOR12100517
Alte Dokumentnummer
N6198410742Y