Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 152Artikel eins, Paragraph 152
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Dienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.
(2)Absatz 2,Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
Schlagworte
Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR12100665
Alte Dokumentnummer
N6198410890Y