Rechtstracker.at

Art. 1 § 156 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
21.11.1986 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 612/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 15621.11.198631.12.2019 BGBl. Nr. 612/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

21.11.1986BGBl. Nr. 612/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Wahlgrundsätze

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 161, Absatz 3, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100668

Alte Dokumentnummer

N6198410893Y