Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 514/1994BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 514/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 157Artikel eins, Paragraph 157
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aktives Wahlrecht
§ 157.Paragraph 157,
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 146 Abs. 2 bis 4) erforderlich.Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (Paragraph 146, Absatz 2 bis 4) erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12109121
Alte Dokumentnummer
N6199438969J