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Art. 1 § 163 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 16319.07.198431.12.2019 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Vereinfachtes Wahlverfahren

Paragraph 163,

Unbeschadet des Paragraph 156, Absatz eins, gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;
  2. Ziffer 2
    der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer;
  3. Ziffer 3
    es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des Paragraph 160, Absatz 4, Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;
  4. Ziffer 4
    erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100675

Alte Dokumentnummer

N6198410900Y