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Art. 1 § 166 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
30.03.2017 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 35/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 16630.03.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 35/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 16605.12.198729.03.2017 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

30.03.2017BGBl. I Nr. 35/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 164, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 167, vorzeitig geendet hat.
  3. Absatz 3,Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017

Im RIS seit

30.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40191748