Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 167aArtikel eins, Paragraph 167 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 167a.Paragraph 167 a,
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den Paragraphen 166 und 167 Ziffer eins und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987
Schlagworte
Parteifähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12100680
Alte Dokumentnummer
N6198410905Y