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Art. 1 § 169 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 16919.07.198431.12.2019 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß Paragraph 158, Absatz 4, gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 171, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100683

Alte Dokumentnummer

N6198410908Y