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Art. 1 § 172 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.12.1987 bis 14.12.2010 — BGBl. Nr. 577/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 17215.12.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 17205.12.198714.12.2010 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

05.12.1987BGBl. Nr. 577/1987

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010danach: BGBl. I Nr. 101/2010

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Absatz 2, Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100686

Alte Dokumentnummer

N6198410911Y