Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 172Artikel eins, Paragraph 172
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sitzungen des Betriebsrates
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
(3)Absatz 3,Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß den Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Absatz 2, Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4)Absatz 4,Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR12100686
Alte Dokumentnummer
N6198410911Y