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Art. 1 § 179 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 17913.07.199431.12.2019 § → § BGBl. Nr. 514/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 17905.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Betriebsratsfonds

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 178, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 178, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  5. Absatz 5,Nähere Regelungen der Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung, der Auflösung, der Zusammenlegung und Trennung von Betriebsratsfonds sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
  6. Absatz 6,Die Ausführungsgesetzgebung hat die Voraussetzungen für die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer zu regeln.
  7. Absatz 7,Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung ist vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragungen bei Zusammenlegung und Trennung zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.
  8. Absatz 8,Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1994

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109126

Alte Dokumentnummer

N6199438974J