(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die §§ 172 Abs. 1, 3 und 4, 173, 174 Abs. 1, 2 und 3, 175 Z 1 und 2, 176 und 177 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Paragraphen 172, Absatz eins, 3 und 4, 173, 174 Absatz eins, 2 und 3, 175 Ziffer eins und 2, 176 und 177 sinngemäß anzuwenden.