Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Wohnung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3,Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen wird. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 13)Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen wird. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
NOR12100521
Alte Dokumentnummer
N6198410746Y