Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 212aArtikel eins, Paragraph 212 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verfahren
§ 212a.Paragraph 212 a,
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß Paragraphen 210 bis 212 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (Paragraph 210, Absatz 4 und Paragraph 211, Absatz 2,) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12100729
Alte Dokumentnummer
N6198410954Y