Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1987Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 216Artikel eins, Paragraph 216
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 216. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.Paragraph 216, (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2)Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
Beratungsrecht (§ 197);Beratungsrecht (Paragraph 197,);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 213);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 213,);
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 214 und 215;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 214 und 215;
Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;
soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind
Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 194);Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 194,);
Recht auf Intervention (§ 195);Recht auf Intervention (Paragraph 195,);
allgemeines Informationsrecht (§ 196);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 196,);
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und 200).Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 199 und 200).
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 145 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 145, Absatz 5,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
(4)Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 215;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 215,;
soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren
Recht auf Intervention (§ 195);Recht auf Intervention (Paragraph 195,);
allgemeines Informationsrecht (§ 196);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 196,);
Beratungsrecht (§ 197);Beratungsrecht (Paragraph 197,);
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und 200);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 199 und 200);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 213);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 213,);
Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 214);Mitwirkung bei Betriebsänderungen (Paragraph 214,);
Wahrnehmung der Rechte gemäß § 194 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 194, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.
Schlagworte
Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Informationsrecht
Dokumentnummer
NOR12100733
Alte Dokumentnummer
N6198410958Y